RS Vfgh 2007/9/6 B1356/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2007
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Verhängung eines 10-jährigen Aufenthaltsverbotes und Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat gemäß §87 iVm §86 Abs3 FremdenpolizeiG, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 99/2006.

Die Beschwerde und der damit verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden dahingehend gedeutet, dass sie sich ausschließlich gegen die Gewährung des Durchsetzungsaufschubes, gegen den es gemäß §9 Abs2 FremdenpolizeiG kein Rechtsmittel gibt, richten.

Das Verfahren vor der Fremdenpolizeibehörde betreffend das Aufenthaltsverbot iZm der Gewährung des Durchsetzungsaufschubes entfaltet bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verhängung des Aufenthaltsverbotes keinerlei Wirkung. Außerdem würde die Aufhebung des Durchsetzungsaufschubes bewirken, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bei Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes sofort verlassen müsste. Der bekämpfte Bescheid ist sohin einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.

Entscheidungstexte

  • B 1356/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.09.2007 B 1356/07

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1356.2007

Dokumentnummer

JFR_09929094_07B01356_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten