RS Vwgh 2004/2/27 2003/02/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/06/0104 E 21. Juni 1990 VwSlg 13233 A/1990 RS 3

Stammrechtssatz

Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist (im wesentlichen die Behörden und die Parteien des Verfahrens) die Unrichtigkeit erkennen können und die Behörde nach der Aktenlage bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können (Hinweis E 27.2.1957, 3240/53, VwSlg 4293 A/1957).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020144.X05

Im RIS seit

31.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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