RS Vwgh 2004/2/27 2003/02/0273

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Veröffentlicht am 27.02.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23;
BArbSchV 1994 §4;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;

Rechtssatz

Die Bestellung einer "Aufsichtsperson" iSd § 4 BArbSchV 1994 befreit den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung hinsichtlich der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften. Dies würde nur durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 bzw. 3 VStG iVm § 23 ArbIG 1993) der Fall sein (Hinweis E 30.10.2003, 2003/02/0185).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020273.X03

Im RIS seit

23.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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