Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitendenRechtsanwalt in belegter Höhe; Zurückweisung des Antrags auf Ersatzder nach Abtretung der Beschwerde an den VwGH entstandenenBarauslagenRechtssatz
Ersatz bescheinigter Fax- und Portokosten, sowie von Kopiekosten iHv € 0,20 pro Kopie; Abweisung des Mehrbegehrens.
Ersatz der Kosten für die Fahrt zur Justizanstalt Garsten mit dem eigenen PKW zum Zweck der Durchführung eines Beratungsgesprächs; ersatzfähiger Kostenaufwand € 0,376 je Fahrkilometer (vgl §10 Abs2 und Abs3 der Reisegebührenvorschrift 1955 und §15 der Allgemeinen Honorarkriterien für Rechtsanwälte).
Vor dem Verfassungsgerichtshof kann ausschließlich der Ersatz jener Barauslagen erfolgreich geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit dem verfassungsgerichtlichen Verfahren entstanden sind (vgl VfSlg 14560/1996).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B2006.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009