RS Vfgh 2007/9/24 B2006/06

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Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf

Leitsatz

Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitendenRechtsanwalt in belegter Höhe; Zurückweisung des Antrags auf Ersatzder nach Abtretung der Beschwerde an den VwGH entstandenenBarauslagen

Rechtssatz

Ersatz bescheinigter Fax- und Portokosten, sowie von Kopiekosten iHv € 0,20 pro Kopie; Abweisung des Mehrbegehrens.

Ersatz der Kosten für die Fahrt zur Justizanstalt Garsten mit dem eigenen PKW zum Zweck der Durchführung eines Beratungsgesprächs; ersatzfähiger Kostenaufwand € 0,376 je Fahrkilometer (vgl §10 Abs2 und Abs3 der Reisegebührenvorschrift 1955 und §15 der Allgemeinen Honorarkriterien für Rechtsanwälte).

Vor dem Verfassungsgerichtshof kann ausschließlich der Ersatz jener Barauslagen erfolgreich geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit dem verfassungsgerichtlichen Verfahren entstanden sind (vgl VfSlg 14560/1996).

Entscheidungstexte

  • B 2006/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2007 B 2006/06

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B2006.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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