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35/02 ZollgesetzNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Der unabhängige Verwaltungssenat hat es nicht für erforderlich gehalten, näher zu begründen, warum es dem Beschwerdeführer im Sinne des § 67c Abs. 2 Z 2 AVG zumutbar gewesen sei, zu erkennen, dass die Amtshandlung nicht der Polizei zuzurechnen sei. Wäre ihm dies nicht zumutbar gewesen, so hätte es aber - auch im Falle einer dadurch ausgelösten Fehlerhaftigkeit der in der Maßnahmenbeschwerde enthaltenen Angaben über die einschreitenden Organe und über die Behörde, der deren Verhalten zuzurechnen sei - im Sinne der von Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit (1983), 113, zur damaligen Fassung des § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG vertretenen Ansicht der (hier) belangten, vom Beschwerdeführer angerufenen Behörde oblegen, die mit der Maßnahmenbeschwerde bei ihr belangte Behörde "ausfindig zu machen". Eine Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde wegen unzureichender Angaben gemäß § 67c Abs. 2 Z 2 AVG - insofern hätte es zuvor auch eines Vorgehens nach § 13 Abs. 3 AVG bedurft - oder, wie im angefochtenen Bescheid wohl in erster Linie intendiert, mangels Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Bundespolizeidirektion Wien wäre dann nicht in Frage gekommen. Hätte sich in diesem Fall ergeben, dass für die Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Behörde, der die Amtshandlung richtigerweise zuzurechnen sei, nicht der unabhängige Verwaltungssenat zuständig sei, so wäre die Beschwerde grundsätzlich nicht zurückzuweisen, sondern an die zuständige Beschwerdeinstanz weiterzuleiten gewesen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer daran festhält, es sei ohnehin, wie von ihm schon von Anfang an behauptet, die Polizei eingeschritten, ist auf die - zum Teil auch verfassungsrechtliche Problematik - einer allfälligen weiteren Behandlung der Maßnahmenbeschwerde als "Berufung" im Sinne des § 85a Abs. 1 Z 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz beim derzeitigen Stand des Verfahrens aber nicht einzugehen.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Angaben fehlerhafte Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001010445.X01Im RIS seit
02.04.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008