RS Vwgh 2004/3/3 2001/01/0445

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Veröffentlicht am 03.03.2004
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Index

35/02 Zollgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §6 Abs1;
AVG §60;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs2 Z2;
ZollRDG 1994 §85a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Verwaltungssenat hat es nicht für erforderlich gehalten, näher zu begründen, warum es dem Beschwerdeführer im Sinne des § 67c Abs. 2 Z 2 AVG zumutbar gewesen sei, zu erkennen, dass die Amtshandlung nicht der Polizei zuzurechnen sei. Wäre ihm dies nicht zumutbar gewesen, so hätte es aber - auch im Falle einer dadurch ausgelösten Fehlerhaftigkeit der in der Maßnahmenbeschwerde enthaltenen Angaben über die einschreitenden Organe und über die Behörde, der deren Verhalten zuzurechnen sei - im Sinne der von Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit (1983), 113, zur damaligen Fassung des § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG vertretenen Ansicht der (hier) belangten, vom Beschwerdeführer angerufenen Behörde oblegen, die mit der Maßnahmenbeschwerde bei ihr belangte Behörde "ausfindig zu machen". Eine Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde wegen unzureichender Angaben gemäß § 67c Abs. 2 Z 2 AVG - insofern hätte es zuvor auch eines Vorgehens nach § 13 Abs. 3 AVG bedurft - oder, wie im angefochtenen Bescheid wohl in erster Linie intendiert, mangels Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Bundespolizeidirektion Wien wäre dann nicht in Frage gekommen. Hätte sich in diesem Fall ergeben, dass für die Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Behörde, der die Amtshandlung richtigerweise zuzurechnen sei, nicht der unabhängige Verwaltungssenat zuständig sei, so wäre die Beschwerde grundsätzlich nicht zurückzuweisen, sondern an die zuständige Beschwerdeinstanz weiterzuleiten gewesen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer daran festhält, es sei ohnehin, wie von ihm schon von Anfang an behauptet, die Polizei eingeschritten, ist auf die - zum Teil auch verfassungsrechtliche Problematik - einer allfälligen weiteren Behandlung der Maßnahmenbeschwerde als "Berufung" im Sinne des § 85a Abs. 1 Z 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz beim derzeitigen Stand des Verfahrens aber nicht einzugehen.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Angaben fehlerhafte Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001010445.X01

Im RIS seit

02.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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