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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Im Rahmen der Interessenabwägung iSd § 37 Abs. 1 und 2 FrG 1997 stellt die bloße Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens vor der Behörde erster Instanz und die Darstellung des Parteienvorbringens in der Möglichkeitsform in Bezug auf die für die Entscheidung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen keine klare und übersichtliche Bescheidbegründung dar, zumal nicht ersichtlich ist, was die Behörde mit ihrer Feststellung, der Fremde lebe "im Familienverband", konkret meint. Darüber hinaus ist auch hier das Fehlen der im Zusammenhang mit § 36 Abs. 1 legcit vermissten näheren Feststellungen zu den der gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten von Relevanz, ermöglichen doch erst diese Feststellungen eine nachvollziehbare Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Grund des § 37 legcit. Auch im Hinblick darauf leidet der angefochtene Bescheid an einem Feststellungs- und Begründungsmangel, durch den der VwGH gehindert ist, den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 und 2 legcit auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu prüfen (Hinweis E 20.2.2004, Zl. 2000/18/0183).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999180461.X02Im RIS seit
26.03.2004