RS Vfgh 2007/9/24 A6/07

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Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
Richtlinie des Rates vom 21.12.89. 89/665/EWG, zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentl Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie)
Sbg LandesvergabeG §1 Abs1 Z1
Sbg VergabekontrollG 2002 §32
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VfGG §41

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage gegen das Land Salzburg wegen einesVerzögerungsschadens infolge verspäteter Umsetzung derRechtsmittelrichtlinie durch ein entsprechendes Landesvergabe- bzwVergabekontrollgesetz; Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nurbei unmittelbarer Zurechenbarkeit des Haftung auslösenden Aktes anden Gesetzgeber, nicht bei Schadenseintritt durch rechtswidrigeEntscheidung der Verwaltungsbehörde; kein Kostenzuspruch mangelsNotwendigkeit der Vertretung des Landes durch einen Rechtsanwalt

Rechtssatz

Aufhebung einer Bestimmung im Sbg LandesvergabeG mit VfSlg 16327/2001; Inkrafttreten der Aufhebung mit 30.09.02; Geltung des Sbg VergabekontrollG 2002 erst ab 01.01.03.

Der von der klagenden Partei geltend gemachte Verzögerungsschaden ist dadurch entstanden, dass der Vergabekontrollsenat des Landes Salzburg zunächst seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat. Daher hat der Verfassungsgerichtshof auch mit dem Erkenntnis VfSlg 17434/2005 den Zurückweisungsbescheid aufgehoben. Der von der klagenden Partei behauptete Schaden ist sohin auf eine rechtswidrige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde zurückzuführen, mag auch das verspätete Inkrafttreten eines Landesgesetzes zur rechtlichen Fehlmeinung der Behörde beigetragen haben. Der behauptete Schaden ist daher im Amtshaftungsweg geltend zu machen.

Zurückweisung ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des VfGH (§19 Abs3 Z2 lita VfGG); relevanter Sachverhalt unbestritten und durch vorgelegte Akten bestätigt.

Die Zurückweisung der Klage bedurfte auch keiner Erörterung einer komplexen Rechtslage, sodass auch aus diesem Grund die Abhaltung einer - im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung entbehrlich war.

Kein Kostenzuspruch an das beklagte Land.

Nach Lage des vorliegenden Falles war es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Vertretung des Landes Salzburg zu betrauen.

Entscheidungstexte

  • A 6/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2007 A 6/07

Schlagworte

VfGH / Klagen, Vergabewesen, EU-Recht, Staatshaftung, Amtshaftung,VfGH / Verhandlung, VfGH / Kosten, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:A6.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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