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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/18/0262 B 27. Februar 2003 RS 1 (Hier: Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 FrG 1997 ist abgelaufen)Stammrechtssatz
Da das Aufenthaltsverbot iSd § 36 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FrG 1997 mittlerweile aufgehoben worden ist, kann die Rechtstellung des Fremden auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des VwGH über die Beschwerde gegen die Erlassung dieser Maßnahme nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen(Hinweis E 26. November 2002, 99/18/0119).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000180231.X01Im RIS seit
28.04.2004