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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
HVG;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Einstellung der Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz - Der Beschwerdeführer vermag in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde keinen UNVERHÄLTNISMÄSSIGEN Nachteil darzutun. Dass die bisher bezogene Beschädigtenrente für den - derzeit 21-jährigen - Beschwerdeführer NICHT sein einziges Einkommen ist, sondern ihm im Notfall die Unterhaltsverpflichtung seiner Eltern zumindest die Existenz sichert, geht aus seinen eigenen Ausführungen hervor. Sollte die mit Beschwerde bekämpfte Einstellung der Beschädigtenrente sich als rechtswidrig erweisen, würde dem Beschwerdeführer die Beschädigtenrente ohnedies nachbezahlt. Der Umstand, dass durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gebotene Einstellung der Beschädigtenrente des Beschwerdeführers vereitelt würde und die Hereinbringung eines Übergenusses gerade aufgrund der angegebenen Vermögensverhältnisse erschwert würde - worauf die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme verwies - ist unter das nach § 30 Abs. 2 VwGG relevante Tatbestandsmerkmal des zwingenden öffentlichen Interesses zu subsumieren.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wehrrecht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004090003.A01Im RIS seit
04.06.2004