RS Vwgh 2004/3/17 2001/08/0035

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Veröffentlicht am 17.03.2004
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0212 E 19. März 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes ist dem Gesetz ebensowenig entnehmbar wie eine Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztagsbeschäftigungen oder Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser muß daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (Hinweis E 19.9.1989, 88/08/0162, VwSlg 12986 A/1989). Er muß umgekehrt auch bereit sein, Vollarbeit anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080035.X03

Im RIS seit

03.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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