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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MinroG 1999 §116 Abs1 Z7;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Abweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 10. Juni 2002, mit dem der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für einen Gewinnungsbetriebsplan für die obertätige Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen nach dem MinroG befristet bis 30. Dezember 2014 erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen. Wenn die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründend ausführt, dass "in das ökologische Gleichgewicht der Gebiete der Beschwerdeführerin drastisch eingegriffen" werde, spricht sie den Schutz des in § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG genannten Interesses ("keine über das zumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5)") sowie den Schutz des in § 83 Abs. 2 MinroG angeführten öffentlichen Interesses ("Schutz der Umwelt") an. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in diese geschützten Interessen einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellt, ist maßgeblich, ob die Folgen des Eingriffes im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder beseitigt werden können. Im beschriebenen Umfang trifft den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht (vgl. idS den hg. Beschluss vom 12. Oktober 1999, Zl. AW 99/10/0047), dem die beschwerdeführende Gemeinde nicht nachgekommen ist.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2003040046.A01Im RIS seit
04.06.2004