RS Vwgh 2004/3/17 2000/08/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §914;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0076 E 18. Dezember 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Es steht den Vertragspartnern des Arbeitsvertrages grundsätzlich (innerhalb bestimmter Grenzen) frei, bei Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses eine bloße Karenzierung der beiderseitigen Hauptpflichten oder aber dessen Beendigung und eine "spätere Fortsetzung" (das heißt eine "echte Unterbrechung") zu vereinbaren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000080109.X01

Im RIS seit

13.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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