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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §914;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/09/0076 E 18. Dezember 2001 RS 2Stammrechtssatz
Es steht den Vertragspartnern des Arbeitsvertrages grundsätzlich (innerhalb bestimmter Grenzen) frei, bei Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses eine bloße Karenzierung der beiderseitigen Hauptpflichten oder aber dessen Beendigung und eine "spätere Fortsetzung" (das heißt eine "echte Unterbrechung") zu vereinbaren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000080109.X01Im RIS seit
13.04.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008