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E3L E05204010Norm
31979L0007 Gleichbehandlungs-RL Soziale Sicherheit Art4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/08/0002 E 14. Jänner 2004 RS 10(Hier: Wenn daher die Behörde das Einkommen der im gemeinsamenHaushalt mit dem Ehemann lebenden Ehefrau bei Beurteilung seinerNotlage berücksichtigt hat, kann dies ebenfalls nicht alsdiskriminierend iSd Gleichbehandlungsrichtlinie 79/7/EWG beurteiltwerden.)Stammrechtssatz
Die Anordnung der Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes bzw. Lebensgefährten bei der Beurteilung der Notlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau bzw. Lebensgefährtin im Zusammenhang mit der Gewährung von Notstandshilfe ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar (Hinweis auf die E v 14.1.2004, 2002/08/0038 und 2002/08/0202).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004080033.X02Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011