RS Vwgh 2004/3/17 2003/08/0236

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Veröffentlicht am 17.03.2004
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs8;

Rechtssatz

§ 12 Abs. 8 AlVG enthält eine Sonderregelung für jenen Personenkreis, dessen Arbeitsverhältnisse einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießen. Die ordnungsgemäße Auflösung durch den Arbeitgeber bedarf in diesen Fällen einer Zustimmung (grundsätzlich durch eine Behörde bzw. das Arbeitsgericht - Hinweis Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht, 3. Aufl., S. 142). Erst die Entscheidung des zuständigen Organs oder ein Vergleich vor diesem schafft endgültige Klarheit über den allfälligen Weiterbestand des Dienstverhältnisses. Wenn ein solches "geschütztes Dienstverhältnis" gelöst worden ist, kann das Verfahren nicht bis zur Klärung der Rechtslage ausgesetzt, sondern es muss das Vorliegen von Arbeitslosigkeit zunächst bejaht werden (Hinweis 13.8.2003, 2000/08/0064, mit Nachweisen zu den Gesetzesmaterialien).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003080236.X01

Im RIS seit

13.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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