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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs8;Rechtssatz
§ 12 Abs. 8 AlVG enthält eine Sonderregelung für jenen Personenkreis, dessen Arbeitsverhältnisse einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießen. Die ordnungsgemäße Auflösung durch den Arbeitgeber bedarf in diesen Fällen einer Zustimmung (grundsätzlich durch eine Behörde bzw. das Arbeitsgericht - Hinweis Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht, 3. Aufl., S. 142). Erst die Entscheidung des zuständigen Organs oder ein Vergleich vor diesem schafft endgültige Klarheit über den allfälligen Weiterbestand des Dienstverhältnisses. Wenn ein solches "geschütztes Dienstverhältnis" gelöst worden ist, kann das Verfahren nicht bis zur Klärung der Rechtslage ausgesetzt, sondern es muss das Vorliegen von Arbeitslosigkeit zunächst bejaht werden (Hinweis 13.8.2003, 2000/08/0064, mit Nachweisen zu den Gesetzesmaterialien).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003080236.X01Im RIS seit
13.04.2004