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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 1997 §5, §5a, §19, §34bLeitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinanderdurch Abweisung der Schubhaftbeschwerde eines Asylwerbers mangelsnachvollziehbarer Begründung für die Anordnung bzw Aufrechterhaltungder Schubhaft und Überlegungen zur Anwendung eines gelinderen MittelsRechtssatz
Keine Bedenken gegen die Regelungen über die Schubhaft in §34b Abs1 Z2 AsylG 1997 und §76 Abs2 Z4 FremdenpolizeiG 2005 (E v 14.06.07, G14/07 ua).
Anwendbarkeit des §76 Abs2 FremdenpolizeiG 2005 auch auf nach den Bestimmungen des AsylG 1997 abgeschlossene Verfahren gem §75 AsylG 2005.
Das Vorliegen eines in §76 Abs2 FremdenpolizeiG 2005 geregelten Schubhaftgrundes rechtfertigt für sich alleine betrachtet noch nicht die Verhängung bzw Aufrechterhaltung der Schubhaft über einen Asylwerber.
Denn mit dem - im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Dauer und das Ziel der Schubhaft - maßgeblichen Umstand, dass der Beschwerde gegen den Bescheid des UBAS mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat sich der UVS nicht ausreichend auseinandergesetzt, obwohl sich im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung faktischen Abschiebeschutz gemäß §19 Abs1 AsylG 1997 genießt, die Frage stellt, welche Rechtsfolgen mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - und der damit einhergehenden Unzulässigkeit der Zurück- oder Abschiebung aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - verbunden sind. Keine maßgebliche Bedeutung der Frage der Berechtigung des Aufenthalts im Inland für die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft.
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Wirkungaufschiebende, Bescheidbegründung, ÜbergangsbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B372.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009