RS Vwgh 2004/3/17 2000/08/0220

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Veröffentlicht am 17.03.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §539a Abs2;
AZG §19e Abs1;

Beachte

Besprechung in:ASok 12/2015, 453-462;

Rechtssatz

Bei einer Vereinbarung über die Abgeltung der Überstunden durch Zeitausgleich, deren Auswirkungen sich darin erschöpfen, dass die durch Akkumulierung der Beitragsgrundlagen für geleistete Überstunden bewirkte Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage für eine weitgehende Beitragsfreiheit genützt werden kann und die danach verbleibende Beitragslast auf einen späteren Beitragszeitraum verschoben wird, spricht die Vermutung dafür, dass sie nur zu Zwecken der Beitragsvermeidung, also missbräuchlich abgeschlossen wurde; einer solchen Vereinbarung versagt § 539a Abs. 2 ASVG die rechtliche Relevanz.

Schlagworte

Entgelt Begriff Überstunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000080220.X02

Im RIS seit

20.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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