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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26a Abs3 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/08/0122 E 18. Februar 2004 RS 1Stammrechtssatz
Der Zweck der Bestimmung des § 26a VwGG und insbesondere die mit dem kundzumachenden Beschluss verbundenen Wirkungen bestehen darin, so genannte Massenverfahren vor dem VwGH zu verhindern. Dies soll u.a. durch die Wirkung, dass letztinstanzliche Verwaltungsverfahren, in denen die dort genannten Normen anzuwenden sind, unterbrochen werden (Bericht des Verfassungsausschusses, 1258 Blg, NR. XXI. GP, 1). Durch diese grundsätzlich angeordnete Unterbrechung war die belangte Behörde nur berechtigt und verpflichtet, solche Handlungen vorzunehmen oder Entscheidungen und Verfügungen zu treffen, die durch das Erkenntnis des VwGH nicht beeinflusst werden können und die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten (§ 26a Abs. 3 Z. 1). Die Nichtbeachtung dieser Wirkung der Unterbrechung des Verfahrens begründet eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides (Hinweis E 4. September 2003, 2003/17/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004080033.X01Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011