RS Vfgh 2007/9/24 G25/07

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Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs4
Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970 §51
PG 1965 §42 Abs1
Tir LandesbeamtenG 1998 §2 litd, §62

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung des InnsbruckerGemeindebeamtengesetzes hinsichtlich der Beschränkung des Anspruchesauf Zuerkennung eines Todesfallbeitrags auf Angehörige von Beamtendes Dienststandes unter Hinweis auf die Vorjudikatur

Rechtssatz

Aufhebung des §51 Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970 idF LGBl 3/2003 betreffend Verweisung auf das Tir LandesbeamtenG 1998 und auf die mit Erk VfSlg 17306/2004 aufgehobene Bestimmung des Pensionsgesetzes über die Beschränkung des Anspruches auf Zuerkennung eines Todesfallbeitrags auf Angehörige von Beamten des Dienststandes (vgl §42 Abs1) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz.

Ein Ausspruch gemäß Art140 Abs4 B-VG kommt deshalb nicht in Betracht, weil §51 Innsbrucker GemeindebeamtenG nach wie vor in Geltung steht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass §2 litd Tir LandesbeamtenG 1998 im Hinblick auf die 32. Landesbeamtengesetz-Novelle LGBl 4/2003 mit Ablauf des 31.12.06 außer Kraft trat und §51 Innsbrucker GemeindebeamtenG mit 01.01.07 im hier maßgeblichen Zusammenhang iS einer Verweisung auf §62 Tir LandesbeamtenG 1998 zu verstehen ist.

(Anlassfall B547/06, B v 24.09.07, Ablehnung der Beschwerdebehandlung).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Pensionsrecht, Dienstrecht, Todesfallbeitrag, Geltungsbereich(zeitlicher) eines Gesetzes, Gesetz, Novellierung, Verweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G25.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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