RS Vwgh 2004/3/17 2000/08/0220

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Veröffentlicht am 17.03.2004
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44;
ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Die Vergütung von Überstunden zählt zum laufenden Entgelt iSd § 44 iVm § 49 Abs. 1 ASVG. Das beitragspflichtige Entgelt ist grundsätzlich jenem Beitragszeitraum zuzuordnen, in welchem der Arbeitnehmer die Überstunde, für die er die Vergütung erhält, geleistet hat (Hinweis E 22. Oktober 1987, Zl. 83/08/0245).

Schlagworte

Entgelt Begriff Überstunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000080220.X01

Im RIS seit

20.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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