RS Vwgh 2004/3/17 2000/08/0042

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Veröffentlicht am 17.03.2004
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0147 E 5. März 1991 VwSlg 13398 A/1991 RS 4

Stammrechtssatz

Dem Regelungszweck des § 68 Abs 1 ASVG entspricht es, daß immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen eintreten soll, wenn gegenüber dem Beitragsschuldner innerhalb der gesetzlichen Fristen keine auf die Verpflichtung zur Beitragszahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird (Hinweis E 30.1.1986, 85/08/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000080042.X05

Im RIS seit

28.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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