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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richterdurch rechtswidrige Zurückweisung der Berufung gegen eine alsBescheid zu qualifizierende Erledigung eines Gerichtspräsidenten überdie Genehmigung einer (bloß) internen Supervision für einenJustizwachebeamtenRechtssatz
Die an den Beschwerdeführer gerichtete Erledigung ist zwar nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet, aber in Spruch und Begründung gegliedert. Die Erledigung stammt auch - wie der Kopf und die Fertigungsklausel erkennen lassen - von der zuständigen Dienstbehörde erster Instanz, nämlich vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz, und ist eigenhändig von einem Organwalter unterfertigt. Aus der Enunziation geht überdies deutlich der objektiv erkennbare Wille der erstinstanzlichen Behörde hervor, verbindlich über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Supervision abzusprechen; sie stellt sich somit ihrem Inhalt nach als normativer Abspruch rechtsgestaltender Art dar.
Die belangte Behörde (Bundesministerin für Justiz) wäre verpflichtet gewesen, als zuständige Berufungs- und oberste Dienstbehörde meritorisch über die Berufung gegen die als Bescheid zu qualifizierende Erledigung zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbegriff, StrafvollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1559.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009