RS Vfgh 2007/9/24 B1559/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §58

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richterdurch rechtswidrige Zurückweisung der Berufung gegen eine alsBescheid zu qualifizierende Erledigung eines Gerichtspräsidenten überdie Genehmigung einer (bloß) internen Supervision für einenJustizwachebeamten

Rechtssatz

Die an den Beschwerdeführer gerichtete Erledigung ist zwar nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet, aber in Spruch und Begründung gegliedert. Die Erledigung stammt auch - wie der Kopf und die Fertigungsklausel erkennen lassen - von der zuständigen Dienstbehörde erster Instanz, nämlich vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz, und ist eigenhändig von einem Organwalter unterfertigt. Aus der Enunziation geht überdies deutlich der objektiv erkennbare Wille der erstinstanzlichen Behörde hervor, verbindlich über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Supervision abzusprechen; sie stellt sich somit ihrem Inhalt nach als normativer Abspruch rechtsgestaltender Art dar.

Die belangte Behörde (Bundesministerin für Justiz) wäre verpflichtet gewesen, als zuständige Berufungs- und oberste Dienstbehörde meritorisch über die Berufung gegen die als Bescheid zu qualifizierende Erledigung zu entscheiden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidbegriff, Strafvollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1559.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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