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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/08/0079 E 20. Februar 2002 RS 2Stammrechtssatz
Hinsichtlich der Qualifikation von sogenannten "Umsatzprovisionen" als Sonderzahlungen vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 14. August 1986, 85/08/0138; E 22. Mai 1990, 89/08/0227) die Auffassung, dass vertraglich zustehende Umsatzprovisionen, die jährlich im Nachhinein abgerechnet werden, nicht schon dadurch zu Bezügen werden, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Maßgebend ist vielmehr die Art des Anspruches, der im Allgemeinen seiner Wesensart nach bei der vertraglichen Zusicherung einer Umsatzprovision mit der Tätigung von Umsätzen entsteht. Solche Umsatzprovisionen sind daher nicht erst mit ihrer Flüssigmachung als gewährt anzusehen.
Schlagworte
Entgelt Begriff ProvisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080015.X01Im RIS seit
03.05.2004