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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der zweite Satz des § 68 Abs. 1 ASVG ist so zu verstehen, dass nur dann, wenn eine Meldung zwar nach Ablauf der Meldefristen, aber noch binnen drei bzw. fünf Jahren nach Fälligkeit der Beiträge erstattet wird, die Verjährungsfrist "erst" mit dem Tage der Meldung zu laufen beginnt; wird hingegen die Meldung nach Ablauf von drei bzw. fünf Jahren ab Fälligkeit der Beiträge erstattet, so hat diese Meldung wegen bereits eingetretener Verjährung für den Beginn oder Lauf der Verjährungsfrist keine Bedeutung mehr (mit ausführlicher Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000080042.X02Im RIS seit
28.05.2004Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017