RS Vwgh 2004/3/17 2000/08/0042

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Veröffentlicht am 17.03.2004
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist ist im Falle einer rechtzeitigen (aber schuldhaft unrichtigen) Meldung mit dem Tag der Fälligkeit der Beiträge, im Falle einer nicht rechtzeitigen (und schuldhaft unrichtigen) Meldung mit dem späteren Tag der Meldung anzusetzen. Wird hingegen überhaupt keine Meldung (also weder innerhalb noch nach Ablauf der Meldefristen) erstattet, so ist der zweite Satz des § 68 Abs. 1 ASVG (arg. "mit dem Tag der Meldung") unanwendbar (so auch die Auffassung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, SoSi 1982, 327). In diesen Fällen verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei bzw. fünf Jahren (je nachdem, ob die meldepflichtige Person bei gehöriger Sorgfalt die Meldung als notwendig hätte erkennen müssen oder nicht) ab Fälligkeit der Beiträge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000080042.X01

Im RIS seit

28.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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