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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §52 Abs2;Rechtssatz
Sowohl die Bestellung der nichtamtlichen Sachverständigen als auch die Honorarnote bezogen sich ausschließlich auf die Erstellung des - von den Sachverständigen am 25. Februar 2002 der belangten Behörde vorgelegten - Gutachtens; eine weitere Tätigkeit der nichtamtlichen Sachverständigen im Verwaltungsverfahren ist aus den Verwaltungsakten nicht erkennbar und wird von der belangten Behörde auch nicht behauptet; insbesondere wurden die nichtamtlichen Sachverständigen weder zu den Stellungnahmen der Verfahrensparteien befragt, noch wurden sie zur mündlichen Verhandlung geladen oder haben an dieser teilgenommen. Vor diesem Hintergrund kann nicht zweifelhaft sein, dass die Tätigkeit der nichtamtlichen Sachverständigen mit Erstattung des entsprechend dem Auftrag der belangten Behörde erstellten Gutachtens - somit am 25. Februar 2002 - abgeschlossen war. Die erst am 8. April 2002 erfolgte Geltendmachung des Gebührenanspruchs war somit verspätet.
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030165.X04Im RIS seit
27.04.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008