RS Vwgh 2004/3/18 2002/05/1199

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

L37162 Kanalabgabe Kärnten
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §5 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die Voraussetzung der Gewährleistung einer sonstigen schadlosen Verbringung der Abwässer gemäß § 5 Abs 1 lit a Krnt GdKanalisationsG muss (spätestens) zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides auf Gemeindeebene gegeben sein. Dass eine Sickergrube nicht die schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet, ist nicht fraglich (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zlen. 96/05/0286 bis 0288).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002051199.X02

Im RIS seit

05.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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