RS Vwgh 2004/3/18 2003/15/0088

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art2;
61993CJ0016 Tolsma VORAB;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §3a Abs1;
UStG 1994 §3a Abs2;

Rechtssatz

Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 (der 6. Richtlinie) gegen Entgelt erbracht und ist somit steuerpflichtig, wenn zwischen Leistendem und dem Leistungsempfänger ein Rechtverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteil des EuGH vom 3. März 1994, Rechtssache C-16/93 - Tolsma, EuGHE 1994, I-743).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61993J0016 Tolsma VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003150088.X01

Im RIS seit

12.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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