RS Vwgh 2004/3/18 2002/05/1199

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §46;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Allg Krnt 1998 §95;
VwGG §41 Abs1 impl;

Rechtssatz

Im Vorstellungsverfahren gilt mangels entsprechender Anordnung in der (Kärntner) Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, kein Neuerungsverbot, ja auch die Vorstellungsbehörde ist berechtigt (wenngleich nicht verpflichtet), selbst Ermittlungen durchzuführen bzw. das Ermittlungsverfahren zu ergänzen, um beurteilen zu können, ob der Vorstellungswerber durch den bekämpften Bescheid in Rechten verletzt wurde. Es ist daher rechtswidrig, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den mit der Vorstellung vorgelegten Unterlagen vorweg abzulehnen.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002051199.X01

Im RIS seit

05.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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