Index
L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Vorstellungsverfahren gilt mangels entsprechender Anordnung in der (Kärntner) Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, kein Neuerungsverbot, ja auch die Vorstellungsbehörde ist berechtigt (wenngleich nicht verpflichtet), selbst Ermittlungen durchzuführen bzw. das Ermittlungsverfahren zu ergänzen, um beurteilen zu können, ob der Vorstellungswerber durch den bekämpften Bescheid in Rechten verletzt wurde. Es ist daher rechtswidrig, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den mit der Vorstellung vorgelegten Unterlagen vorweg abzulehnen.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002051199.X01Im RIS seit
05.05.2004