RS Vfgh 2007/9/24 V35/06

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Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
GaswirtschaftsG §21 Abs2
Energie-RegulierungsbehördenG §16
Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung der Energie-Control Kommission vom 19.05.04 (Gas-Systemnutzungstarife-V - GSNT-VO) und idF der Novelle 2005

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Erdgasproduzenten aufAufhebung von Bestimmungen der Gas-Systemnutzungstarife-Verordnungen2004 und 2005 betreffend die Verpflichtung zur Leistung vonNetznutzungsentgelten als Einspeiser infolge Zumutbarkeit derAnrufung der Energie-Control Kommission und in weiterer Folge desGerichtes

Rechtssatz

Mit BGBl I 106/2006 wurde in §21 Abs2 GaswirtschaftsG und §16 Energie-RegulierungsbehördenG ein Verfahren eingeführt, das der antragstellenden Gesellschaft die Möglichkeit gibt, als Netzzugangsberechtigte durch einen Streitschlichtungsantrag zunächst die Energie-Control Kommission mit der Frage ihrer Verpflichtungen gegenüber der Oberösterreichischen Ferngas AG als Netzbetreiber, "insbesondere betreffend die anzuwendenden Systemnutzungstarife" (vgl §21 Abs2 GaswirtschaftsG), zu befassen. Der antragstellenden Gesellschaft steht es in weiterer Folge frei, sich mit der Entscheidung der Energie-Control Kommission "nicht zufrieden zu geben" und "die Sache bei Gericht anhängig" zu machen (vgl §16 Abs3a Energie-RegulierungsbehördenG).

Zumutbarkeit dieses Weges; vgl VfSlg 16920/2003; zu erwartendes Ergebnis des Verwaltungsverfahrens irrelevant (vgl VfSlg 14297/1995).

Entscheidungstexte

  • V 35/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2007 V 35/06

Schlagworte

Energierecht, Gasrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V35.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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