Index
L94406 Krankenanstalt Spital SteiermarkNorm
EStG 1988 §22 Z1 litb;Rechtssatz
Die Rechtslage (§§ 36ff Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz) bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen dem Patienten, der für seinen Krankenhausaufenthalt eine höhere Gebührenklasse gewählt hat, und dem Vorstand der betreffenden Krankenhausabteilung (siehe auch das die Rechtslage nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz betreffende und hinsichtlich der damaligen Streitjahre bis 1974 insoweit vergleichbare E vom 16. September 1982, 81/15/0118, VwSlg 5705 F/1982). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem die insoweit vergleichbare Rechtslage nach der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975 betreffenden Erkenntnis vom 20. Juni 1984, VfSlg 10.066, die Ansicht vertreten, dass die Salzburger Krankenanstaltenordnung in der jener Entscheidung zu Grunde liegenden Fassung, was die Sondergebühren betrifft, eine Rechtsbeziehung der Patienten einer Krankenanstalt nur zum Träger der Krankenanstalt begründet. Der Honoraranspruch des Arztes könne nur gegenüber dem Rechtsträger bestehen. Die Ansicht, die Vorschriften über die Einhebung der Sondergebühren durch den Rechtsträger der Krankenanstalt trügen lediglich den Charakter eines gesetzlichen Inkassomandates, teilte der Verfassungsgerichtshof nicht (Hinweis Mayer, Arzthonorare im Spannungsverhältnis zwischen Verfassungsrecht, Krankenanstaltenrecht und Steuerrecht; in Festschrift für Gerold Stoll, 1990, S. 199f, wonach u.a. in der Steiermark angesichts der dort klar verfassungskonformen Regelungen kein Rechtsanspruch zwischen Arzt und Patient bestehe). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist aber davon auszugehen, dass die im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtsvorschriften den Träger des Krankenhauses verpflichteten, die in Rede stehenden Sondergebühren im eigenen Namen einzuheben (zur Rechtslage etwa in anderen Bundesländern, die allenfalls eine andere Betrachtung zuließe, Hinweis P. Steiner, Die abgabenrechtliche Behandlung der Honorare anstaltsbediensteter Ärzte, in ÖStZ 1992/5, 76; zur abweichenden Rechtslage im universitären Bereich siehe § 46 Abs. 1 KAG in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 801/1993). [Hier: Feststellungen, dass der Träger des Krankenhauses die Sondergebühren diesen Vorschriften widersprechend im Namen des Beschwerdeführers (Arzt und Vorstand einer Krankenhausabteilung) eingehoben hätte oder dass der Beschwerdeführer diese im Verwaltungsverfahren als Sondergebühren bezeichneten Entgelte unmittelbar von den Patienten eingefordert und erhalten hätte (Hinweis Urteil des OGH vom 5. Juni 2003, 12 Os 73/02), hat die belangte Behörde nicht getroffen. Die belangte Behörde durfte daher die vom Beschwerdeführer erzielten Entgelte aus Sondergebühren ohne solche Feststellungen nicht zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen und den Beschwerdeführer insoweit nicht als Unternehmer behandeln.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001150034.X02Im RIS seit
08.04.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013