RS Vwgh 2004/3/18 2003/05/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §60;
BauRallg;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Eine Bauausführung ohne entsprechende Bewilligung gemäß § 60 BauO für Wien ist ein Begehungsdelikt. Die Zeit der Tat ist durch einen Begehungszeitpunkt oder Anfang und Ende eines Zeitraumes zu konkretisieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 96/05/0253). Die Verjährungsfrist läuft ab Beendigung der Bauarbeiten, mag der Bau auch noch nicht fertiggestellt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1995, Zl. 93/06/0010).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050183.X02

Im RIS seit

08.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten