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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §135 Abs1;Rechtssatz
Eine Bauausführung ohne entsprechende Bewilligung gemäß § 60 BauO für Wien ist ein Begehungsdelikt. Die Zeit der Tat ist durch einen Begehungszeitpunkt oder Anfang und Ende eines Zeitraumes zu konkretisieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 96/05/0253). Die Verjährungsfrist läuft ab Beendigung der Bauarbeiten, mag der Bau auch noch nicht fertiggestellt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1995, Zl. 93/06/0010).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050183.X02Im RIS seit
08.04.2004