RS Vwgh 2004/3/18 2002/03/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
beobachten
merken

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §53a Abs1;
AVG §76 Abs1;
GebAG 1975 §38 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß § 53a Abs. 1 zweiter Satz AVG (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 137/2001) anzuwendenden § 38 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz 1975 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2003/07/0027) geltend gemacht hat, dann ist sein Anspruch erloschen, auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden. Hatten die Sachverständigen aber tatsächlich keinen Anspruch mehr, dann war es auch nicht zulässig, der Beschwerdeführerin gemäß § 76 AVG diese Sachverständigengebühren vorzuschreiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2003, Zl. 2002/06/0190).

Schlagworte

Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030165.X05

Im RIS seit

27.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten