RS Vwgh 2004/3/18 2004/05/0033

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/05/0035

Rechtssatz

Als dem Obmann des beschwerdeführenden Vereines der Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2003 zugestellt wurde, fiel ihm auf, dass darin die Katastralgemeinde unrichtig bezeichnet war, woraufhin er "die Gemeinde" darauf aufmerksam machte. "Die Gemeinde" veranlasste bei der belangten Behörde eine Berichtigung des Bescheides. Aus der Rechtsmittelbelehrung im Berichtigungsbescheid vom 8. Jänner 2004, wonach binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides eine Beschwerde unter anderem an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne, ging der Obmann davon aus, dass durch die Berichtigung des Bescheides vom 5. Dezember 2003 die Beschwerdefrist gegen letztgenannten Bescheid ab der Zustellung des Bescheides vom 8. Jänner 2004 laufe. Er vereinbarte daher für den 26. Jänner 2004 den ersten Besprechungstermin mit dem Beschwerdevertreter, anlässlich dessen sich die - mögliche - Versäumung der Frist zur Bekämpfung des Bescheides vom 5. Dezember 2003 herausstellte. Zwar ist wegen der Richtigstellung eines klar erkennbaren Schreibfehlers die Auffassung des beschwerdeführenden Vereines unzutreffend, mit der Zustellung des Berichtigungsbescheides habe die Beschwerdefrist hinsichtlich des Bescheides vom 5. Dezember 2003 neu zu laufen begonnen, der Verwaltungsgerichtshof tritt aber der im Wiedereinsetzungsantrag näher dargelegten Auffassung bei, dass die Fristversäumnis hier lediglich auf einem minderen Grad des Versehens des (noch dazu nicht rechtskundigen) Obmannes des Vereines beruht.

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050033.X03

Im RIS seit

14.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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