RS Vwgh 2004/3/18 2000/15/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk Schweiz 1975 Art14 Z1;
DBAbk Schweiz 1975 Art5 Z1;
DBAbk Schweiz 1975 Art7 Z1;
EStG 1988 §98 Z3;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 11/2004 S. 570 - 571;

Rechtssatz

Da es zur Annahme einer Verfügungsmacht nicht erforderlich ist, dass Anlagen, Einrichtungen usw. im Eigentum des Unternehmers stehen oder von diesem gemietet wurden, sondern es vielmehr genügt, dass sie für die Zwecke seines Unternehmens ständig zur Verfügung stehen (Hinweis E 25. November 1992, 91/13/0144, VwSlg 6734 F/1992), und auch von der abgabepflichtigen GmbH ausgeführt wird, R. - dem unbestritten eine maßgebende Stellung in der Führung der betrieblichen Tätigkeit der Abgabepflichtigen zukam - habe seine Tätigkeit u.a. teils in der als Bearbeitungsbetrieb eingerichteten Scheune, teils in dem der Abgabepflichtigen als Büro dienenden Container ausgeübt, kann die Annahme des Bestehens einer festen (Geschäfts)Einrichtung für R. im Sinne des DBA-Schweiz nicht als unschlüssig erkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150118.X04

Im RIS seit

14.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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