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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DBAbk Schweiz 1975 Art14 Z1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 11/2004 S. 570 - 571;Rechtssatz
Da es zur Annahme einer Verfügungsmacht nicht erforderlich ist, dass Anlagen, Einrichtungen usw. im Eigentum des Unternehmers stehen oder von diesem gemietet wurden, sondern es vielmehr genügt, dass sie für die Zwecke seines Unternehmens ständig zur Verfügung stehen (Hinweis E 25. November 1992, 91/13/0144, VwSlg 6734 F/1992), und auch von der abgabepflichtigen GmbH ausgeführt wird, R. - dem unbestritten eine maßgebende Stellung in der Führung der betrieblichen Tätigkeit der Abgabepflichtigen zukam - habe seine Tätigkeit u.a. teils in der als Bearbeitungsbetrieb eingerichteten Scheune, teils in dem der Abgabepflichtigen als Büro dienenden Container ausgeübt, kann die Annahme des Bestehens einer festen (Geschäfts)Einrichtung für R. im Sinne des DBA-Schweiz nicht als unschlüssig erkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000150118.X04Im RIS seit
14.04.2004Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013