RS Vwgh 2004/3/18 2003/05/0055

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

L46102 Tierhaltung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs1;
TierschutzG Krnt 1996 §24 Abs1 Z6;
TierschutzG Krnt 1996 §9 Abs1 idF 2001/089;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat ausdrücklich eine Übertretung des § 9 Abs. 1 Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetz (K-TTG) für strafbar erklärt und nicht, wie sich aus § 24 Abs. 1 Z 6 K-TTG ergibt, erst oder nur eine Übertretung einer zu dieser Bestimmung erlassenen Durchführungsverordnung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss in dieser Rechtssache unter Hinweis auf seine Judikatur die Berechtigung des Gesetzgebers hervorgehoben, an das allgemeine Erfahrungswissen und an Verhaltensregeln eines Berufsstandes anzuknüpfen, um eine ausreichende Determinierung auch von Verwaltungsstraftatbeständen zu gewährleisten. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Hinblick darauf nicht zu finden, dass § 9 Abs. 1 K-TTG für eine Norm, deren Übertretung strafbar ist, nicht ausreichend determiniert wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050055.X01

Im RIS seit

23.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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