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L46102 Tierhaltung KärntenNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich eine Übertretung des § 9 Abs. 1 Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetz (K-TTG) für strafbar erklärt und nicht, wie sich aus § 24 Abs. 1 Z 6 K-TTG ergibt, erst oder nur eine Übertretung einer zu dieser Bestimmung erlassenen Durchführungsverordnung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss in dieser Rechtssache unter Hinweis auf seine Judikatur die Berechtigung des Gesetzgebers hervorgehoben, an das allgemeine Erfahrungswissen und an Verhaltensregeln eines Berufsstandes anzuknüpfen, um eine ausreichende Determinierung auch von Verwaltungsstraftatbeständen zu gewährleisten. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Hinblick darauf nicht zu finden, dass § 9 Abs. 1 K-TTG für eine Norm, deren Übertretung strafbar ist, nicht ausreichend determiniert wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050055.X01Im RIS seit
23.04.2004