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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Wenn auch nach zivilrechtlichen Vorschriften ein Darlehensvertrag nicht schriftlich abgefasst sein muss, so muss eine solche Vereinbarung entsprechend den Kriterien, welche für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden, nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden (Hinweis E 29. Januar 2002, 2001/14/0074; E 28. November 2002, 2001/13/0032). Diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Kriterien gelangen im Rahmen der Beweiswürdigung dann zur Anwendung, wenn im Einzelfall Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit einer Vereinbarung zwischen Personen, die sich durch gesellschaftsrechtliche Verflechtungen in einem Naheverhältnis befinden (zB Gesellschafter und Gesellschaft), bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000150211.X01Im RIS seit
14.04.2004