RS Vwgh 2004/3/18 2002/03/0164

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7;
EURallg;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG 1997 §41;
TKG ZusammenschaltungsV 1998;

Rechtssatz

Gemäß § 41 Abs. 3 TKG ersetzt eine von der Regulierungsbehörde nach dieser Bestimmung zu treffende Anordnung über die Zusammenschaltung eine - grundsätzlich von den beteiligten Unternehmen zu treffende - Vereinbarung. Der Grundsatz der Kostenorientierung findet dabei - in Übereinstimmung mit Art. 7 der Richtlinie 97/33/EG - nur bei der Festlegung der Höhe der Entgelte von marktbeherrschenden Unternehmen Anwendung. Für die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten hinsichtlich nicht marktbeherrschender Unternehmen enthält weder § 41 TKG noch die Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998, konkrete Maßstäbe.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030164.X02

Im RIS seit

27.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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