Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7;Rechtssatz
Gemäß § 41 Abs. 3 TKG ersetzt eine von der Regulierungsbehörde nach dieser Bestimmung zu treffende Anordnung über die Zusammenschaltung eine - grundsätzlich von den beteiligten Unternehmen zu treffende - Vereinbarung. Der Grundsatz der Kostenorientierung findet dabei - in Übereinstimmung mit Art. 7 der Richtlinie 97/33/EG - nur bei der Festlegung der Höhe der Entgelte von marktbeherrschenden Unternehmen Anwendung. Für die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten hinsichtlich nicht marktbeherrschender Unternehmen enthält weder § 41 TKG noch die Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998, konkrete Maßstäbe.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030164.X02Im RIS seit
27.04.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008