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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat vor der belangten Behörde selbst dargelegt, dass er für sein Unternehmen viel unterwegs sei und sich seine Frau um seine privaten Angelegenheiten kümmere; dies deckt sich auch mit der aus dem Verwaltungsstrafakt ersichtlichen Aussage seiner Ehefrau, wonach sie für ihn viel Post übernehmen "muss". Unter diesen Umständen muss es vom Beschwerdeführer aber in zumutbarer Weise verlangt werden, dass in geeigneter Form sichergestellt wird, dass (auch "private") behördliche Schriftstücke dem Beschwerdeführer selbst vorgelegt werden, um ihm allenfalls beabsichtigte Rechtsschritte zu ermöglichen. Diesbezüglich brachte er jedoch im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die betreffende Strafverfügung - wie auch vor der belangten Behörde - nichts vor. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, einen bloß minderen Grad des Versehens für die hier in Rede stehende Fristversäumung glaubhaft zu machen, hat die belangte Behörde zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag ab- und den Einspruch gegen die Strafverfügung zurückgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030003.X02Im RIS seit
08.04.2004