RS Vfgh 2007/9/24 B337/07

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Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/04 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ARHG §76

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines ausländischen Strafgefangenengegen ein Schreiben der Bundesministerin für Justiz betreffendÜbernahme der Strafvollstreckung durch den Heimatstaat mangelsBescheidqualität; kein Recht des Betroffenen auf Überstellung inseinen Heimatstaat zum weiteren Strafvollzug

Rechtssatz

Weder aus den Bestimmungen des ua mit (dem damaligen) Bosnien-Herzegowina abgeschlossenen Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen, BGBl 524/1986, (wonach der Betroffene bloß den Wunsch auf Überstellung äußern kann) noch aus den Regelungen des §76 ARHG ergibt sich das Recht eines Strafgefangenen auf Überstellung in seinen Heimatstaat zum weiteren Strafvollzug.

§76 Abs9 ARHG stellt ausdrücklich klar, dass der Betroffene keinen Anspruch auf Stellung eines Ersuchens um Übernahme der Vollstreckung einer Strafe hat.

Kein Anhaltspunkt dafür, dass die belangte Behörde die Absicht hatte, gegenüber dem Beschwerdeführer einen Bescheid hinsichtlich der Abstandnahme von einem Ersuchen an den Heimatstaat zu erlassen.

Entscheidungstexte

  • B 337/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2007 B 337/07

Schlagworte

Strafrecht, Strafprozeßrecht, Strafvollzug, Auslieferung,Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B337.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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