Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde hätte bei der Festsetzung der Strafhöhe den Umstand berücksichtigen müssen, dass über das Vermögen des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet worden war. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, dies auf Grund der amtswegigen Ermittlungspflicht festzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1980, Zl. 261/79), war die Eröffnung des Konkurses der Behörde bei der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides bereits bekannt. Sie hätte die Konkurseröffnung bei der Strafbemessung berücksichtigen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/11/0361).
Schlagworte
Ermittlungsverfahren AllgemeinPersönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050201.X06Im RIS seit
30.04.2004Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014