RS Vwgh 2004/3/18 2003/05/0201

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §24;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hätte bei der Festsetzung der Strafhöhe den Umstand berücksichtigen müssen, dass über das Vermögen des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet worden war. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, dies auf Grund der amtswegigen Ermittlungspflicht festzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1980, Zl. 261/79), war die Eröffnung des Konkurses der Behörde bei der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides bereits bekannt. Sie hätte die Konkurseröffnung bei der Strafbemessung berücksichtigen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/11/0361).

Schlagworte

Ermittlungsverfahren AllgemeinPersönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050201.X06

Im RIS seit

30.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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