RS Vwgh 2004/3/18 2002/03/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

E3L E13206000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31990L0387 ONP-RL Einführung Art5a;
31997L0051 Nov-31990L0387/31992L0044;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 2002 getroffene Zusammenschaltungsanordnung wird ausdrücklich zur Gänze ersetzt: Der Beschwerdeführerin kann daher nicht darin gefolgt werden, dass die bescheidmäßige Anordnung für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 1. Juli 2002 von der nachfolgenden vertraglichen Regelung unberührt geblieben wäre. Dass der - der Beschwerdeführerin am 15. August 2002 zugestellte - angefochtene Bescheid zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 30. Juni 2002 irgendwelche Wirkungen entfaltet hätte, die von der vertraglichen "Ersetzung" durch die am 30. August 2002 geschlossene Vereinbarung unberührt geblieben wären, wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Aus dem im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde geltenden Art. 5a der Richtlinie 90/387/EWG idF der Richtlinie 97/51/EG lässt sich kein Anspruch der Beschwerdeführerin ableiten, eine Entscheidung, von der sie - da die Entscheidung durch eine nachfolgende vertragliche Vereinbarung zur Gänze ersetzt wurde - nicht betroffen ist, einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterziehen zu können. Daher konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht mehr in ihren Rechten verletzt sein.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030247.X02

Im RIS seit

28.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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