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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51e Abs3 Z3;Rechtssatz
Bei der Frage, ob im bekämpften erstinstanzlichen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist auf jede einzelne Übertretung abzustellen und keine Zusammenrechnung mehrerer Strafen vorzunehmen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 1664).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050201.X03Im RIS seit
30.04.2004Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014