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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1170;Rechtssatz
Bei der Erbringung von Zusammenschaltungsleistungen handelt es sich überwiegend um Werkleistungen, sodass mangels abweichender Vereinbarung das Entgelt gemäß § 1170 ABGB nach vollendetem Werk zu entrichten und der Werkunternehmer daher vorleistungspflichtig ist. Die belangte Behörde hat bei ihrer nach § 41 Abs. 3 TKG zu treffenden Entscheidung eine Interessenabwägung vorgenommen und dargelegt, aus welchen Erwägungen sie es als angemessen erachtet, in der die vertragliche Regelung substituierenden Zusammenschaltungsanordnung abweichend vom dispositiven Recht - dessen Regelungen einem gerechten Interessenausgleich dienen - die Möglichkeit vorzusehen, dass einseitig von einer Partei des Zusammenschaltungsverhältnisses eine Sicherheitsleistung gefordert werden kann. Ausführungen insbesondere dazu, warum die Höhe der von der belangten Behörde festgelegten, vom Empfänger der Sicherheitsleistung zu leistenden Verzinsung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien nicht als unangemessen angesehen werden kann. Die Beschwerdeführerin wird durch die getroffene Anordnung zwar in die Lage versetzt, ein von ihr angenommenes besonderes Insolvenz- oder sonstiges Ausfallsrisiko im Rahmen eines Zusammenschaltungsverhältnisses abzusichern, ist dazu jedoch nicht verpflichtet; die Sicherheitsleistung kann ihr auch nicht ohne ihre Zustimmung wirksam geleistet werden. Fordert sie jedoch - im Interesse der Absicherung ihrer Entgeltforderungen - eine Sicherheitsleistung ein, so ist es im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sie dafür die im angefochtenen Bescheid festgelegte Verzinsung zu leisten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030168.X02Im RIS seit
27.04.2004Zuletzt aktualisiert am
21.04.2010