RS Vwgh 2004/3/18 2002/03/0188

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Aus § 41 Abs. 3 TKG lässt sich nicht ableiten, dass im Falle von Zusammenschaltungsstreitigkeiten die Zusammenschaltungsentgelte nicht marktbeherrschender Betreiber einheitlich festzulegen wären (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2004, Zl. 2002/03/0165, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030188.X01

Im RIS seit

27.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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