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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §41 Abs3;Rechtssatz
Aus § 41 Abs. 3 TKG lässt sich nicht ableiten, dass im Falle von Zusammenschaltungsstreitigkeiten die Zusammenschaltungsentgelte nicht marktbeherrschender Betreiber einheitlich festzulegen wären (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2004, Zl. 2002/03/0165, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030188.X01Im RIS seit
27.04.2004