RS Vwgh 2004/3/18 2002/03/0164

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §58 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid ist ausdrücklich als Bescheid bezeichnet, in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert und enthält auch alle gemäß § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG gesetzlich vorgesehenen Angaben. Dass der Spruch des angefochtenen Bescheids in Form einer Tabelle der Zusammenschaltungsentgelte angegeben ist, ändert nichts daran, dass darin der Bescheidwille der belangten Behörde, in einer normativen Anordnung gemäß § 41 Abs. 3 TKG Zusammenschaltungsentgelte im Verhältnis zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien für die in der Tabelle ausgewiesenen Verkehrsarten und Zeiträume festzulegen, unmissverständlich zum Ausdruck kommt.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Inhalt des Spruches Diverses Begründung Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030164.X01

Im RIS seit

27.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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