Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid ist ausdrücklich als Bescheid bezeichnet, in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert und enthält auch alle gemäß § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG gesetzlich vorgesehenen Angaben. Dass der Spruch des angefochtenen Bescheids in Form einer Tabelle der Zusammenschaltungsentgelte angegeben ist, ändert nichts daran, dass darin der Bescheidwille der belangten Behörde, in einer normativen Anordnung gemäß § 41 Abs. 3 TKG Zusammenschaltungsentgelte im Verhältnis zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien für die in der Tabelle ausgewiesenen Verkehrsarten und Zeiträume festzulegen, unmissverständlich zum Ausdruck kommt.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Inhalt des Spruches Diverses Begründung Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030164.X01Im RIS seit
27.04.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008