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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (759 BlgNR 20. GP, S. 52) ausführen, basiert die Zusammenschaltung "grundsätzlich auf privatrechtlichen (vertraglichen) Vereinbarungen. Nur für den Fall, daß ein Vertrag nicht zu Stande kommt, wird die Regulierungsbehörde als Schiedsrichter tätig und entscheidet über die Zusammenschaltung." Da diese Entscheidung die vertragliche Einigung substituiert ("vertragsersetzender Bescheid"), können die darin getroffenen Regelungen auch durch privatautonome Vereinbarung zwischen den Parteien einvernehmlich abgeändert werden. Ein vertragsersetzender Bescheid kann nicht in Geltung bleiben, wenn er durch eine neue Vereinbarung zwischen den Parteien ersetzt wird (vgl. Raschauer, Der vertragsersetzende Bescheid, FS Krejci, 2001, Band 2, S. 2076).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030247.X01Im RIS seit
28.05.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008