RS Vwgh 2004/3/18 2002/05/1018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/05/1020 2002/05/1019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1477/56 E 30. April 1957 VwSlg 4342 A/1957 RS 1Hier u.a. mit dem Zusatz, dass eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht dazu dienen kann, Unterlassungen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nachzuholen.

Stammrechtssatz

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist kein Verfahren höherer Instanz, in dem das versäumte Ermittlungsverfahren nachgeholt werden könnte.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002051018.X02

Im RIS seit

10.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten