RS Vwgh 2004/3/18 2002/05/1036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
beobachten
merken

Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs2;
BauG Bgld 1997 §21 Abs3;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §21 Abs5;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art94;

Rechtssatz

Der Burgenländischen Bauordnung 1997, LGBl. Nr. 10/1998, ist eine Bestimmung des Inhalts, dass dem Nachbarn ein Mitspracherecht bei der Situierung einer Einfriedung im Bereich der gemeinsamen Grenze aus dem Gesichtspunkt zukäme, dass die Einfriedung auf Grund ihrer Situierung geeignet sei, den Abfluss von Oberflächenwässern von der Liegenschaft des Nachbarn zu beeinträchtigen, nicht zu entnehmen. Ob diese Aspekte in einem wasserrechtlichen Verfahren bedeutsam sein könnten oder ob den Beschwerdeführern allenfalls Ansprüche zukommen, welche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind, ist im Beschwerdefall nicht zu erörtern.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002051036.X02

Im RIS seit

06.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten