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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Burgenländischen Bauordnung 1997, LGBl. Nr. 10/1998, ist eine Bestimmung des Inhalts, dass dem Nachbarn ein Mitspracherecht bei der Situierung einer Einfriedung im Bereich der gemeinsamen Grenze aus dem Gesichtspunkt zukäme, dass die Einfriedung auf Grund ihrer Situierung geeignet sei, den Abfluss von Oberflächenwässern von der Liegenschaft des Nachbarn zu beeinträchtigen, nicht zu entnehmen. Ob diese Aspekte in einem wasserrechtlichen Verfahren bedeutsam sein könnten oder ob den Beschwerdeführern allenfalls Ansprüche zukommen, welche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind, ist im Beschwerdefall nicht zu erörtern.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002051036.X02Im RIS seit
06.05.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008