RS Vwgh 2004/3/18 2002/05/1504

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
beobachten
merken

Index

L70709 Theater Veranstaltung Wien
L70719 Spielapparate Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VeranstaltungsG Wr 1971 §16;
VeranstaltungsG Wr 1971 §17 Abs5;
VeranstaltungsG Wr 1971 §17 Abs6;
VeranstaltungsG Wr 1971 §17;

Rechtssatz

Eine Vorgangsweise gemäß § 13 Abs. 3 AVG setzt voraus, dass das schriftliche Anbringen (hier: Antrag um die Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Münzgewinnspielapparates) mangelhaft ist. Der notwendige Inhalt des Konzessionsansuchens ergibt sich aus § 16 Wiener Veranstaltungsgesetz. Weder dieser Bestimmung für sich allein noch in Verbindung mit § 17 Wiener Veranstaltungsgesetz ist zu entnehmen, dass die von der Behörde geforderten Nachweise ein Form- oder Inhaltserfordernis des Konzessionsantrages wären. Vielmehr handelt es sich um Beweismittel (wobei in § 17 Abs. 5 und 6 Wiener Veranstaltungsgesetz als zwingendes Erfordernis eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung genannt ist, die nicht älter als ein Monat sein darf, und die übrigen in § 17 Abs. 5 und 6 Wiener Veranstaltungsgesetz genannten Bestätigungen nur demonstrativ genannt sind). Das Fehlen solcher Beweismittel im Ansuchen vermag nach dem zuvor Gesagten keinen Mangel des Ansuchens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu begründen. Die Zurückweisung des Ansuchens gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen der unterbliebenen Beibringung der aufgetragenen Bestätigungen war daher rechtswidrig und belastete den erstinstanzlichen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002051504.X01

Im RIS seit

27.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten