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L70709 Theater Veranstaltung WienNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Eine Vorgangsweise gemäß § 13 Abs. 3 AVG setzt voraus, dass das schriftliche Anbringen (hier: Antrag um die Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Münzgewinnspielapparates) mangelhaft ist. Der notwendige Inhalt des Konzessionsansuchens ergibt sich aus § 16 Wiener Veranstaltungsgesetz. Weder dieser Bestimmung für sich allein noch in Verbindung mit § 17 Wiener Veranstaltungsgesetz ist zu entnehmen, dass die von der Behörde geforderten Nachweise ein Form- oder Inhaltserfordernis des Konzessionsantrages wären. Vielmehr handelt es sich um Beweismittel (wobei in § 17 Abs. 5 und 6 Wiener Veranstaltungsgesetz als zwingendes Erfordernis eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung genannt ist, die nicht älter als ein Monat sein darf, und die übrigen in § 17 Abs. 5 und 6 Wiener Veranstaltungsgesetz genannten Bestätigungen nur demonstrativ genannt sind). Das Fehlen solcher Beweismittel im Ansuchen vermag nach dem zuvor Gesagten keinen Mangel des Ansuchens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu begründen. Die Zurückweisung des Ansuchens gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen der unterbliebenen Beibringung der aufgetragenen Bestätigungen war daher rechtswidrig und belastete den erstinstanzlichen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002051504.X01Im RIS seit
27.04.2004