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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Versäumung derBeschwerdefrist; rechtswirksame Zustellung infolgekrankheitsbedingter Ortsabwesenheit des formellen Empfängers für diebeschwerdeführende Gebietskrankenkasse nach dessen Rückkehr;Legitimation zur Beschwerdeführung hinsichtlich einer Streitigkeitzwischen Partnern eines Einzelvertrages gegeben auch angesichts einesnoch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vor der Landes-bzw Bundesschiedskommission über die Auslegung der Honorarordnung alsBestandteil des Gesamtvertrages; willkürliche Abweisung des Antragsder Gebietskrankenkasse auf Feststellung der Berechtigung zurStreichung einer Honorarposition aus der Abrechnung mit einemZahnarzt wegen ausschließlichen Abstellens auf die bisher geübteAbrechnungspraxisRechtssatz
Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags mangels Versäumung der Beschwerdefrist.
Die belangte Behörde hat in der im Verwaltungsakt einliegenden Zustellverfügung den "Antragstellervertreter", also M K, als (formellen) Empfänger für die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK), für die der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach bestimmt ist, bezeichnet (zur Zulässigkeit einer solchen Zustellverfügung vgl VwGH 23.04.92, 90/16/0187). Dieser ist auch auf dem Zustellnachweis als Adressat angeführt. Die rechtswirksame Zustellung an die SGKK als beschwerdeführende Partei im vorliegenden Verfahren gemäß Art144 B-VG war daher infolge krankheitsbedingter Ortsabwesenheit des M K jedenfalls erst am 17.10.06 bewirkt, wobei dahin stehen kann, ob die Zustellung an diesem Tag im Wege einer Heilung gemäß §7 ZustellG (Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens) oder - zieht man eine Ersatzzustellung an die Poststelle in Betracht - zufolge der gesetzlichen Anordnung des §16 Abs5 ZustellG (der der Rückkehr an die Abgabestelle folgende Tag) erfolgte.
Die sechswöchige Beschwerdefrist (§82 Abs1 VfGG) war daher bei der Postaufgabe (18.10.06) der vorliegenden Beschwerde noch offen.
Legitimation der Salzburger Gebietskrankenkasse gegeben.
Soweit als notwendiges Element der rechtlichen Beurteilung durch die zur Entscheidung über den Einzelvertrag berufenen Behörden auch Fragen der Gültigkeit (und damit insoweit auch des "ob" der Einwirkung der betreffenden Bestimmungen des Gesamtvertrages und der dazu geschlossenen Zusatzvereinbarungen auf den Einzelvertrag) zu prüfen sind, gleicht der Gegenstand der rechtlichen Beurteilung zwar jenem der Landesschiedskommission (bzw der Bundesschiedskommission) bei der Entscheidung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages, wobei jedoch zu beachten ist, dass die bloß vorfrageweise Beurteilung der Gültigkeit des Gesamtvertrages für die zur Entscheidung über die Gültigkeit des Gesamtvertrages zuständige Landesschiedskommission keine Bindungswirkung zu entfalten vermag (vgl zB VfSlg 15178/1998, 15560/1999, 15698/1999).
Nichts anderes kann aber für die Auslegung einer einen Bestandteil des Gesamtvertrages bildenden Honorarordnung durch die Landesberufungskommission in Zusammenhang mit der Schlichtung einer Streitigkeit zwischen den Partnern eines Einzelvertrages gelten. Die beschwerdeführende Partei kann dadurch auch in ihren subjektiven Rechten verletzt sein, sodass sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde nach Art144 B-VG legitimiert ist.
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die Honorarposition 10 für denselben Zahn mehrmals im Quartal verrechnet werden darf.
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung ausschließlich mit der Berufung auf eine - von ihr als unstrittig angenommene - bisherige Praxis der Vertragspartner des Einzelvertrages. Sie begründet allerdings mit keinem Wort, warum ein solcher Vertragsusus neben dem Einzelvertrag oder - worauf die Begründung des angefochtenen Bescheides im Ergebnis hinausläuft - gar an dessen Stelle ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen sein sollte.
Die belangte Behörde hätte sich jedenfalls mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob sich aus der in der Honorarposition verwiesenen Erläuterung nicht eine Honorarlimitierung dergestalt ergibt, dass eine mehrmalige Verrechnung der Honorarposition 10 für denselben Zahn innerhalb von zwei Jahren - und somit jedenfalls auch innerhalb eines Quartals - nur mit vorheriger Zustimmung des Krankenversicherungsträgers zulässig ist.
Schlagworte
Sozialversicherung, Ärzte, Bescheidbegründung, VfGH / Legitimation,Rechte subjektive öffentliche, Bindung, Vorfrage, VfGH /Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, Zustellung, ZahnbehandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1785.2006Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010